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KONTAKT
 

Gemeinde Milower Land

Friedensstraße 86

14715 Milower Land

 

Tel.: 03386 2709-0

Fax: 03386 2709-30

e-Mail:

 

Sprechzeiten:

Montag: 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und
13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und
13:00 – 15:30 Uhr

 

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Termine
 

Nächste Veranstaltungen:

14. Hörbar Blues Open Air
13.08.2021 - 18:00 Uhr
Milow Freizeitgelände "Havelufer"
 
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NACHRICHTEN
 
Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren
 
 
Informationen zur Aktuellen Rechtslage und Ergänzung der Eindämmungsverordnung
11.01.2021
 
Ausschreibung einer/es Ingenieurs, Technikers oder Bachelors/Masters (m/w/d) mit Kenntnissen in Bauleitplanung und Hochbau
05.01.2021
 
Abfallkalender 2021 Landkreis Havelland
 
 
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SITZUNGEN
 
 
 
 
Milow Vernetzt
 
 
 

Informationen zur Aktuellen Rechtslage und Ergänzung der Eindämmungsverordnung

Milower Land, den 11.01.2021
Vorschaubild zur Meldung: Informationen zur Aktuellen Rechtslage und Ergänzung der Eindämmungsverordnung
Lupe

Informationen zur Aktuellen Rechtslage und Ergänzung der Eindämmungsverordnung (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung)

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

aktuelle Informationen zur gültigen Eindämmungsverordnung finden Sie im unten stehenden Link.

 

Die Formulare zur Beantragung der Notbetreuung finden Sie am Ende dieser Seite unter Downloads.

 

Die Anträge zur Notbetreuung stellen Sie bitte bei der Gemeinde Milower Land unter:

 

Gesondert möchten wir auf die Notbetreuung für Schulen und Horteinrichtungen hinweisen:

 

§ 17 Schulen

[...]

(6) Für die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule gilt § 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.

 

§ 18 Horteinrichtungen

 

(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

 

(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.

 

(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 kein Präsenzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung.

 

(5) Für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. ab dem 18. Januar 2021 Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:

  1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
  3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  10. Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  11. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  12. Veterinärmedizin,
  13. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  16. Bestattungsunternehmen.

 

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

 

(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.

 

(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgebäuden und anderen öffentlichen Gebäuden ohne eine ergänzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschließlich der Brandschutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der geänderten Raum- und Gebäudesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem für Bildung zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Träger Räume genutzt werden, für die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

 

Foto: Vorschaubild zur Meldung: Informationen zur Aktuellen Rechtslage und Ergänzung der Eindämmungsverordnung

Weitere Informationen:
Downloads
Infoschreiben
Antragsformular Notbetreuung
Bestätigung Arbeitgeber
 
Links
Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV
 
 
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